Satzung der Deutschen Gesellschaft für AlterszahnMedizin e.V.
In der folgenden Satzung sind bei Personenbeschreibungen stets beide Geschlechter gemeint.
§ 1 Name
Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für AlterszahnMedizin e.V.“ (im folgenden als „DGAZ“ abgekürzt). Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck
Die DGAZ dient ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken auf dem Gebiete der Gerostomatologie. Ihre Aufgaben sind:
a) Förderung einer wissenschaftlichen Gerostomatologie,
b) Förderung der Forschung in der Gerostomatologie,
c) Vertretung und Verbreitung relevanter und wertvoller Forschungsergebnisse,
d) Förderung der gerostomatologischen Fort- und Weiterbildung,
e) Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften und Institutionen.
f) Beratung politischer Gremien und Institutionen zur Förderung einer wissenschaftlichen Gerostomatologie,
g) Vertretung der wissenschaftlichen Gerostomatologie in den Organen und Strukturen der anderen medizinischen Fachgebiete und ihrer Nebengebiete,
h) Förderung der Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Zentralverein) e.V. mit Sitz in Düsseldorf (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter VR 4217 (im Folgenden als „DGZMK“ abgekürzt).
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977 bzw. im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
§ 4 Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks
Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Durchführung wissenschaftlicher Arbeitssitzungen und Tagungen,
b) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zur Gerostomatologie, einschließlich der Vergabe von Forschungsaufträgen,
c) Bildung von Projektgruppen für spezielle, insbesondere praxisrelevante Forschungsgebiete der Gerostomatologie,
d) Hilfe bei wissenschaftlichen Veranstaltungen durch Vorträge, Diskussionsbeiträge und Tafeldemonstrationen,
e) Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinigungen, die dem Zweck der DGAZ förderlich sind,
f) Vergabe von Wissenschaftspreisen.
§ 5 Mitgliedschaft
1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung endgültig.
Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern:
a) Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden, der Mitglied in der vorgenannten DGZMK ist. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist, ebenso jeder an der zahnmedizinischen, medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen und pflegerischen Forschung interessierte Wissenschaftler mit gleichwertiger akademischer Ausbildung.
b) Mitglieder der DGAZ, die vor der Satzungsänderung am 23. Juni 2001 Mitglied des „Arbeitskreises für Gerostomatologie“ e.V., Sitz Gießen, VR 1836 des Amtsgerichts Gießen -Vereinsregister – waren, müssen nicht gleichzeitig Mitglied in der DGZMK sein.
c) Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Beschluss des Vorstandes anerkannte, um die Gerostomatologie besonders verdiente Wissenschaftler des In- und Auslandes ernannt werden.
d) Außerordentliches Mitglied kann werden
• jeder Studierende der Zahnmedizin, Medizin, Pflegewissenschaft und Gesundheitswissenschaft,
• regionale und andere wissenschaftliche Gesellschaften, die am Informations- und Fortbildungsangebot der DGAZ teilhaben wollen,
• an der Durchführung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Pflege mitbeteiligte nicht akademische Personen, die am Informationsangebot der DGAZ teilhaben wollen.
d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch besondere Verdienste um die Förderung der Gerostomatologie ausgezeichnet oder der DGAZ besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Ehrenmitglieder, die ordentliche Mitglieder waren, behalten ihr Stimmrecht.
2) Rede- und Antragsrecht haben alle Mitglieder der DGAZ; aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht üben nur die ordentlichen Mitglieder aus. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod,
b) Austritt, der durch fristlose schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgt,
c) Ausschluss eines Mitgliedes, der durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss herbeigeführt werden kann,
d) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand und erfolgt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss.
e) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen.
2) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen einen Vorstandsbeschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes hat dieses ein Widerspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied von dem Widerspruchsrecht gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es das Widerspruchsrecht bei der nächsten Mitgliederversammlung, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Bei Ende der Mitgliedschaft besteht Beitragspflicht bis zum Jahresende. Es werden keine Beiträge zurückgezahlt.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht bei Austritt nicht.
§ 7 Organe der DGAZ
Organe der DGAZ sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) ein Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Alljährlich einmal hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Präsident den Jahresbericht erstattet und der Kassenführer Rechnung ablegt.
2) Die Ankündigung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per Mitgliederanschreiben in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) mit einer Frist von mindestens zehn Wochen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt.
4) Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand per Mitgliederanschreiben in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.
7) Nur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die vorher ordentliches Mitglied waren, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
8) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Stimmen dies beantragt.
10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
11) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
12) Über die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes, vorzugsweise dem Schriftführer, ein schriftliches Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort, Datum, Beginn und Ende der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelne Abstimmungsart, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
1) Die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) die Satzung zu beschließen, ihre Einhaltung zu überwachen und ggf. Satzungsänderungen zu beschließen,
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festlegung von Arbeitsthemen,
f) Empfehlungen zur Festlegung von Tagungsorten,
g) Festsetzung der Beiträge,
h) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.
2) Anträge zur Mitgliederversammlung
a) Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) beim Präsidenten einzureichen. Mit dem Versand der Tagesordnung werden die fristgerecht eingereichten Anträge den Mitgliedern bekannt gemacht.
b) Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder gemäß § 37 BGB dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen oder wenn der Vorstand es im Interesse der DGAZ für nötig erachtet. Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die regulären Mitgliederversammlungen. Im übrigen gilt § 8 sinngemäß.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand der DGAZ besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein. Der Präsident und der Vizepräsident müssen Zahnärzte sein.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unmittelbar und geheim in getrennten Wahlgängen gewählt.
Stimmberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, die ihren laufenden Beitrag entrichtet haben.
3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vom Tage der Wahl an drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das ordentliches Vereinsmitglied – als Präsidenten und Vizepräsidenten auch Zahnarzt – sein muss, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5) Möchten mehr als ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtsdauer ausscheiden, so bleibt der Vorstand dennoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§ 12 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einberufen. Der Beirat hat den Vorstand zu unterstützen.
a) Die Aufgaben des Beirates werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt.
b) Der Beirat besteht aus persönlichen Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer der gestellten Aufgabe, höchstens 2 Jahre, bestätigt werden.
c) Die Wiederwahl ist möglich.
d) Beiratsmitglieder haben ausschließlich beratende Stimme bei Vorstandsentscheidungen.
e) Beiratsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben der DGAZ, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2) Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.
3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister und der Schriftführer. Den Vorstand vertreten jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei einer hiervon Präsident oder Vizepräsident sein muss.
4) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Projektleiter berufen.
§ 14 Sitzungen des Vorstandes
1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4) Zu den Sitzungen des Vorstandes können Sachverständige mit Beratungsfunktion eingeladen werden.
5) Über die Sitzungen des Vorstandes wird von einem Mitglied des Vorstandes, vorzugsweise dem Schriftführer, ein schriftliches Protokoll geführt. Dieses ist von dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 15 Tagungsleiter bei wissenschaftlichen Veranstaltungen
1) Der Tagungsleiter wird vom Vorstand gewählt. Ihm obliegt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Vorbereitung und Leitung der betreffenden wissenschaftlichen Tagung.
2) Der Tagungsleiter nimmt an dem Teil der Vorstandssitzungen, die der Vorbereitung des wissenschaftlichen Programms dienen, mit Sitz und Stimme teil.
§ 16 Mitgliedsbeitrag
1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
2) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils im 1. Quartal jedes Jahres zu zahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.
3) Korporative Mitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag, der im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt wird.
4) Der Beitrag und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Rückzahlungen.
5) Es darf keine Person für Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 17 Rechnungsjahr
1) Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Alle Einnahmen und Ausgaben der DGAZ müssen für jedes Rechnungsjahr belegt werden.
§ 18 Kassenprüfer
1) Die DGAZ hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu protokollieren und nach Ablauf jedes Rechnungsjahres einen Revisionsbericht für die Mitgliederversammlung anfertigen zu lassen.
2) Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres und Vorliegen des Revisionsberichtes haben zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen, der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen und dem Vorstand ggf. Vorschläge für seine Finanzgestaltung zu unterbreiten.
§ 19 Verhältnis zu anderen Gesellschaften
Die DGAZ kann korporativ anderen Fachgesellschaften und Verbänden assoziiert sein oder andere Gesellschaften assoziieren.
§ 20 Auflösung der DGAZ
1) Die Auflösung kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 genannten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die obengenannte DGZMK mit der Bestimmung, es nur für Zwecke der AlterszahnMedizin zu verwenden. Dieser Verein muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Vor den entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung sind Stellungnahmen sowohl der begünstigten Gesellschaft als auch des Finanzamtes einzuholen.
§ 21 Schlussbestimmungen
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.
2) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.
3) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist nach Annahme durch die Mitgliederversammlung am 1. April 2006 und nach Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin am 5. Dezember 2006, Aktenzeichen VR 26121 B, in Kraft getreten.