Parodontitistherapie für Pflegebedürftige

Der/ die Zahnarzt/ Zahnärztin entscheidet zu sehr frühem Zeitpunkt, ob bei dem/der Patienten/Patientin eine systematische Behandlung des Parodonts entsprechend der neuen Richtlinie durchgeführt werden kann (§ 3 RiLi; BEMA Nr 4). 

Liegt eine Anspruchsberechtigung vor (Pflegegrad (§ 15 SGB XI) oder Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX)), ist die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung einer Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben und ist die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt vorhanden, kann der Patient mit Hilfe der verkürzten Versorgungsstrecke behandelt werden.

Es ist davon auszugehen, dass der parodontitisspezifische Befund (BEMA Nr 4) nicht oder nicht in vollem Umfange möglich ist (Messung Taschentiefe; Lockerungsgrad; Grad der Bifukation; Radiologie; Verlust der Zähne durch PAR; Nikotin; HbA1c Wert).

Mindestanforderung ist jedoch die Messung der Taschentiefe an 2 Messstellen (mesial-approximal; distal-approximal). Die Antiinfektiöse Therapie (AIT) kann unmittelbar durchgeführt werden, die Behandlung selbst unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt sondern ist lediglich gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen.

Im Anschluss an die AIT kann nach 3-6 Monaten mit der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) begonnen werden. Sollte der Termin der UPT I in dem beschriebenen Zeitfenster nicht möglich sein (Aufenthalte Krankenhaus, Reha etc.), bleibt der Anspruch auf die UPT dennoch bestehen.

Nur in vereinzelten Fällen (Planung Intubationsnarkose) kann die Chirurgische Parodontitis Therapie (CPT) erforderlich sein.

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Parodontitistherapie für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen Beliebt

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  • Erstelldatum: Montag, 08. November 2021 10:25
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